Jugendschutz
Abschnitt 1
|| Abschnitt 2
Abschnitt 2 Jugendschutz in der Öffentlichkeit
§ 4 Gaststätten
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1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern
und
Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine
personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie
begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine
Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren
darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der
Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer
Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe
teilnehmen
oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder
Nachtclub
geführt werden, und in vergleichbaren
Vergnügungsbetrieben
darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz
1 genehmigen.
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§ 5 Tanzveranstaltungen
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(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen
ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16
Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24
Uhr
gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und
Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die
Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe
durchgeführt wird oder der künstlerischen
Betätigung
oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
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§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
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(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen
oder
ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden
Räumen darf
Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der
Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf
Volksfesten,
Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten
oder
ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung
gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen
und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem
Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das
körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann
die zuständige Behörde anordnen, dass der
Veranstalter oder
Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht
gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen
oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung
ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
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§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen
und Betriebe
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Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder
einem
Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das
körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann
die zuständige Behörde anordnen, dass der
Veranstalter oder
Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht
gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen
oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung
ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
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§ 8 Jugendgefährdende Orte
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Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person
an einem
Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das
körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die
zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der
Gefahr
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat
sie das
Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1
Nr. 6
des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine
erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des
Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige
Behörde oder
Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort
zu
unterrichten.
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§ 9 Alkoholische Getränke
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(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst
in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel,
die
Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an
Kinder
und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche
unter 16
Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische
Getränke
nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen
Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische
Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist,
dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht
entnehmen
können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt
unberührt.
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§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit,
Tabakwaren
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(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst
in der
Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder
Jugendliche
unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet
werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in
Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht
sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
Tabakwaren nicht entnehmen können.
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