§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Kinder
Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, 2. sind Jugendliche
Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, 3. ist
personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer
anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
die Personensorge zusteht, 4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede
Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise
aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine
jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe
betreut.
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit
Texten,
Bildern oder Tönen auf gegenständlichen
Trägern, die zur
Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in
einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem
gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten
oder
Zugänglichmachen von Trägermedien steht das
elektronische
Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder
Zugänglichmachen
gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die durch
elektronische Informations- und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz
über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz, TDG) und
nach dem Staatsvertrag über Mediendienste der Länder
übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als
Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1
gilt
das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche
Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung
einer
Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne
persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder
ohne
dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist,
dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes
gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
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